05-03-2024 Info
Anpassung der Freisetzungsverordnung (FrSV)
Die Liste der verbotenen gebietsfremden Arten wird dank eines neuen Anhangs 2 in der Anpassung der Freisetzungsverordnung (FrSV) aktualisiert, wie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in einer Medienmitteilung bekannt gibt.
Diese Anpassung wurde vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. März 2024 beschlossen und wird am 1. September 2024 in Kraft treten, um den betroffenen Unternehmen genügend Zeit zu geben, ihre Sortimente an die neuen Bestimmungen anzupassen.
Ab September dürfen 53 invasive gebietsfremde Pflanzenarten oder -gruppen nicht mehr in Verkehr gebracht werden; davon gilt für 22 das Umgangsverbot (diese sind in Anhang 2.1 aufgeführt, während die anderen 31 Arten in Anhang 2.2 enthalten sind). Pflanzen, die bereits in Gärten vorhanden sind, sind von dem Verbot nicht betroffen.
Darüber hinaus werden mit der Anpassung der FrSV nun auch Importkontrollen durch den Zoll möglich sein. Mit Ausnahme dieser Kontrollen sind für den Vollzug der Verbote die Kantone zuständig.
In seinem erläuternden Bericht erklärt das BAFU in den Anhängen 2.1 und 2.2 das Vorgehen bei der Erstellung der Listen und die Zuordnungskriterien (basierend auf der Einstufung der Nationalen Strategie Neobiota und der Liste der invasiven und potenziell invasiven Arten der Schweiz).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Mediendienst BAFU:
+41 58 462 90 00, medien@bafu.admin.ch
Freisetzungsverordnung (FrSV) – PDF Erläuternder Bericht (BAFU) – PDF Gesetzliche Grundlagen invasive Neophyten