Heute stellen wir auf der ganzen Welt einen Rückgang der biologischen Vielfalt fest, für den hauptsächlich der Mensch verantwortlich ist. Durch seine Aktivitäten - Überbauungen, Industrialisierung, intensivierte Land- und Forstwirtschaft, Freizeitaktivitäten, usw. - wurden viele, für zahlreiche Organismen lebenswichtige Biotope zurückgedrängt oder verschwanden sogar ganz. Auch das Einführen fremder Arten bedroht die autochthonen Tiere und Pflanzen und trägt zur globalen Verarmung der Vielfalt bei.
Die Erhaltung und Förderung der Arten beginnt mit der Sicherung ihrer Biotope. Für viele gefährdete Arten sind aber zusätzlich spezifisch angepasste Massnahmen notwendig. Um diese zu definieren braucht es grundlegende Kenntnisse zur Biologie und Verbreitung der Art, sowie zu den Gefährdungsursachen und möglichen Erhaltungsmassnahmen. Angesichts der meist beschränkten Ressourcen können oft nur für ausgewählte, meist als prioritär deklarierte Arten Erhaltungsmassnahmen durchgeführt werden.
Im Bewusstsein um die Bedeutung der biologischen Vielfalt haben die Staaten nationale Gesetze und internationale Übereinkommen erarbeitet, in welchen sie sich verpflichten, die biologische Vielfalt für die zukünftigen Generationen zu erhalten.
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Massnahmen zur Erhaltung gefährdeter Arten
Für die Erhaltung einer gefährdeten Art empfiehlt Info Flora, in erster Linie in situ-Massnahmen, d.h. Massnahmen am natürlichen Wuchsort, zu ergreifen. Manchmal genügt es, durch gezielte Schutz- und Pflegemassnahmen (z.B. Mähen, Entbuschen, Extensivierung, Regulierung des Wasserstandes) geeignete Bedingungen zu schaffen, damit sich die Populationen erholen können.
Genügen die in situ-Massnahmen nicht und bleibt die Art weiterhin gefährdet, so müssen ex situ-Massnahmen, d.h. Kultur und Vermehrung in einem botanischen Garten, zur Hilfe beigezogen werden. Die so erlangten Samen oder Pflanzen können zur Stärkung schwacher Populationen oder zur Wiederansiedlung neuer Populationen verwendet werden. Diese Aktionen müssen nach strengen Richtlinien durchgeführt werden und benötigen die Bewilligung des Kantons. Siehe auch die Empfehlungen zur Ex situ-Kultur und Wiederansiedlung gefährdeter Arten.
Für ein erfolgreiches Artenschutzprojekt sind grundlegende Kenntnisse zur Biologie, Ökologie, Verbreitung und Gefährdung der betreffenden Art notwendig. -> siehe z.B. Merkblätter Artenschutz
Sehr nützlich und so auch dringend empfohlen ist die Erstellung eines Aktionsplans vor der Umsetzung eines Arterhaltungsprojektes. Dieser fasst die Kenntnisse der Art zusammen, er beschreibt die bestehenden und erloschenen Wuchsorte mitsamt Lokalisierung, Populationsgrösse, Gefahren und geeigneten Massnahmen. Der Aktionsplan enthält auch Informationen zu den Kosten und den benötigten Finanzen, zum Zeitplan sowie den Verantwortlichen Instanzen.
Alle konkreten Aktionen und Massnahmen, welche zur Erhaltung der Art getroffen werden, sollen in einem Umsetzungsplan genau beschrieben und datiert werden. Nach durchgeführten Schutzmassnahmen sollen die Populationen regelmässig überwacht werden, so kann auch der Erfolg über mehrere Jahre hinweg kontrolliert werden.
Pro Art finden Sie Informationen zu den Aktionsplänen, laufenden Massnahmen sowie zum Ex situ-Material unter FLORA - Art abfragen
Bundesgesetz über den Natur- u. Heimatschutz 1966 (NHG; SR 451), Stand 1. Januar 2012)
3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1991 (NHV; SR 451.1)
3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung 1992 (Auenverordnung; SR 451.31)
Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung 1991 (Hochmoorverordnung; SR 451.32)
Verordnung vom über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung 1994 (Flachmoorverordnung; SR 451.33)
Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung 1996 (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35)
Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung 2010 (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37)
Umweltschutzgesetz 1983 (USG; SR 814.01)
Landwirtschaftsgesetz 1951, rev. 1998 (LwG; SR 910.1)
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft 1998 (DZV; SR 910.13)
Verordnung über Sömmerungsbeiträge 2007 (SöBV; SR 910.133)
Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft 2001 (ÖQV; SR 910.14)
Übereinkommen über die biologische Vielfalt CBD, Konvention von Rio. 1992, Vereinte Nationen
Übereinkommen über die biologische Vielfalt CBD, The Nagoya Protocol on access and benefit-sharing
Ramsar Konvention, Übereinkommen über Feuchtgebiete internationaler Bedeutung. 1971, UNESCO
Washingtoner Konvention = CITES, Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. 1973, UNEP
Berner Konvention (SEV Nr.: 104), Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. 1979, Europarat
Directive Habitats, Fauna & Flora 92/43/CEE, Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. 1992, Europäische Union
Globale Strategie zur Erhaltung der Pflanzen CBD
Europäische Strategie zur Erhaltung der Pflanzen Planta Europa, Europarat
Bundesamt für Umwelt, 2011, Liste der National Prioritären Arten, Umwelt-Vollzug
Eggenberg, S. & Landolt, E.; 2006; Für welche Pflanzenarten hat die Schweiz eine internationale Verantwortung; Bot. Helv. 116/2: 119-133
Käsermann, C. & D. M. Moser, 1999; Merkblätter Artenschutz – Blütenpflanzen und Farne. Stand: Oktober 1999. 344 pp. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; neu BAFU), Reihe "Vollzug Umwelt" (vergriffen)
Moser D., Gygax A., Bäumler B., Wyler N. & Palese R., 2002, Rote Liste der Gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen der Schweiz, Umwelt-Vollzug
Auen – Objektbeschreibungen und Berichte
Moore und Moorlandschaften – Objektbeschreibungen und Berichte
Trockenwiesen und –weiden – Objektbeschreibungen und Berichte
Strategie Biodiversität Schweiz - Biodiversität ist Grundlage für lebenswichtige Güter und Leistungen der Ökosysteme. Damit die Biodiversität langfristig erhalten bleibt, hat das UVEK im Auftrag des Bundesrats eine nationale Biodiversitätsstrategie erarbeitet, die vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedet worden ist. Der Bund wird nun bis Mitte 2014 mit den betroffenen Kreisen einen Aktionsplan erarbeiten, der die zehn Ziele der Biodiversitätsstrategie konkretisieren wird.
Biodiversität: Fachinformationen
Biodiversität: Gesetze und Verordnungen (nationale, europäische und internationale Rechtsgrundlagen)