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Geschützte Arten

In der Schweiz ist der Schutz der Flora auf verschiedenen Ebenen geregelt. Dabei ist es wichtig, zwischen dem rechtlichen Schutz (was ist gesetzlich verboten?) und der biologischen Gefährdung (wie steht es um das Überleben der Art?) zu unterscheiden.

Was sind geschützte Arten?

Zahlreiche Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sind bundesrechtlich oder kantonal geschützt. Schutz bedeutet hier eine gesetzliche Bestimmung, die umfassend ist und jegliche Handlungen verbietet, welche diese Arten in der freien Natur beeinträchtigen könnten. Sie dürfen weder gefangen, gepflückt, ausgegraben, getötet noch vernichtet werden – kurz: jede Beeinträchtigung ist verboten. Für Pflanzen in der Schweiz ist der Schutzstatus auf verschiedenen Ebenen festgelegt:

 

Der Schutz auf Bundesebene

Die Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, Art. 20). Während das Gesetz den Umgang mit geschützten Arten regelt, finden sich in der Verordnung zwei Arten von Listen:

  • Liste der vollständig geschützten Pflanzenarten: Jegliche Entnahme oder Beschädigung ist verboten.
  • Liste der teilweise geschützten Pflanzenarten: Hier ist beispielsweise das gewerbsmässige Sammeln untersagt. Die Kantone können das Mass der erlaubten Entnahme (z. B. einen kleinen Handstrauss für den Eigengebrauch) genauer definieren.

Die konkreten Listen der Arten finden sich in der dazugehörigen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, Anhang 2).

Beispiel: Die Helmorchis (Orchis militaris) gehört zur Familie der Orchideen (Orchidaceae). Diese gesamte Familie geniesst in der Schweiz einen umfassenden Schutz; somit sind alle wildwachsenden Orchideenarten schweizweit vollständig geschützt.

 

Blütenstand der Helmorchis (Orchis militaris, Orchidaceae): rosa-violette Blüten mit charakteristisch helmförmigen Sepalen und gefleckter Lippe, auf naturnaher Wiese. Orchis militaris, Adrian Möhl, bearbeitet, CC BY-NC-SA 4.0

 

Kantonaler Schutz: Regionaler Fokus

In der Schweiz haben die Kantone darüber hinaus die Möglichkeit für Pflanzen und andere Organismen einen stärkeren Schutz vorzusehen, der auf der Fläche des Kantons zum Tragen kommt. Eine Art kann also in einem Kanton streng geschützt sein, während sie im Nachbarkanton nur dem allgemeinen Bundesrecht untersteht. Arten die national geschützt sind, sind automatisch auch auf kantonaler Ebene geschützt.

Beispiel: Die Moor-Weide (Salix repens) ist in national nicht geschützt. Im Kanton Waadt ist sie jedoch vollständig geschützt, da sie dort auf spezifische, bedrohte Moorstandorte angewiesen ist. Im Kanton Basel-Landschaft hat sie einen teilweisen Schutz, darf also während der Blütezeit nicht gepflückt werden.

 

Nahaufnahme eines Zweigs der Kriech-Weide (Salix repens) mit blühenden Kätzchen und geschlossenen Knospen. Salix repens, Adrian Möhl, bearbeitet, CC BY-NC-SA 4.0

 

WUSSTEN SIE SCHON?

Warum unterscheiden sich die kantonalen Listen?

Pflanzen halten sich nicht an Kantonsgrenzen, wohl aber an Bodenbeschaffenheit und Klima. Ein Kanton schützt eine Art oft dann besonders streng, wenn sie dort regional extrem selten ist oder ihre natürliche Verbreitungsgrenze erreicht. Solche Vorkommen sind für die genetische Vielfalt der gesamten Schweiz besonders wertvoll. Der Schutzstatus ist also oft eine Reaktion auf die spezifische ökologische Verantwortung eines Kantons.

Sind geschützte Arten auch gefährdet?

Die Begriffe «geschützt» und «gefährdet» werden häufig synonym verwendet, bezeichnen jedoch zwei grundlegend verschiedene Konzepte. Während der Schutz eine rechtliche Dimension hat (gesetzliche Verbote), so bedeutet Gefährdung, dass eine Art in ihrem Bestand bedroht ist und Gefahr läuft stark zurückzugehen oder auszusterben. Dieser Gefährdungsgrad wird im Rote-Liste-Status ausgedrückt. Ein rechtlicher Schutz dient oft dazu, einer Gefährdung vorzubeugen – dies gilt insbesondere für attraktive Pflanzen, die durch Sammeln unter Druck geraten könnten. Es gibt daher zahlreiche Beispiele für geschützte Pflanzen, die aktuell nicht als gefährdet gelten:

StatusDimensionInstrument
Schutz Rechtlich: Was ist gesetzlich verboten/erlaubt? NHG / NHV / Kantonale Verordnungen
Gefährdung Biologisch: Wie hoch ist das Aussterberisiko? Rote Listen (z. B. Status CR, EN, VU)

 

Warum sind nicht alle gefährdeten Arten automatisch geschützt?

Es scheint logisch: Wenn eine Art kurz vor dem Aussterben steht, sollte sie gesetzlich geschützt sein. In der Praxis gibt es jedoch Hürden:

  • Zeitverzögerung: Rote Listen werden wissenschaftlich aktualisiert, während Gesetzesanpassungen (NHV) politische Prozesse sind, die oft Jahre dauern.
  • Vollzug: Ein Schutz ist schwer durchsetzbar, wenn Arten (z. B. Moose oder Gräser) im Feld kaum von Laien unterschieden werden können.
  • Interessenabwägung: Rechtlicher Schutz hat Konsequenzen für Bauvorhaben oder Landwirtschaft, was politisch oft zu Debatten führt.

Selbst wenn es einer Art sehr schlecht geht, so bedeutet dies also nicht, dass sie automatisch geschützt ist. Viele Kantone sind jedoch dazu übergegangen, ihre Listen der geschützten Arten zu überarbeiten und es gibt gute Beispiele, wo alle gefährdeten Arten nun auch einen kantonalen Schutz geniessen. Umgekehrt sind manche Arten geschützt, obwohl sie biologisch nicht gefährdet sind. Dies dient dem Präventionsschutz bei attraktiven Pflanzen, um eine Gefährdung durch übermässiges Pflücken gar nicht erst entstehen zu lassen.

Tipp: Den detaillierten Status für jede Art finden Sie direkt in unseren Artbeschrieben.

Beispiel 1: In vielen Kantonen ist die Rostblättrige Alpenrose (Rhododendron ferrugineum) teilweise oder vollständig geschützt. Sie ist auf nationaler Ebene und auch in den meisten Regionen der Schweiz nicht gefährdet (Rote-Liste-Status: LC).

 

Blühender Strauch der Rostblättrigen Alpenrose (Rhododendron ferrugineum) mit karminroten Blüten in alpiner Berglandschaft, Blick vom Hang ins Tal. Rhododendron ferrugineum, Adrian Möhl, bearbeitet, CC BY-NC-SA 4.0

 

Beispiel 2: Die Weisse Trichterlilie (Paradisea liliastrum) ist in der Schweiz vollständig geschützt, gilt aber auf der nationalen Roten Liste als nicht gefährdet (Rote-Liste-Status: LC).

 

Zwei geöffnete weisse Blüten mit gelben Staubbeuteln der Weissen Trichterlilie (Paradisea liliastrum) vor unscharfem Gehölzhintergrund. Paradisea liliastrum, Adrian Möhl, bearbeitet, CC BY-NC-SA 4.0

 

Beispiel 3: Die Schwanenblume (Butomus umbellatus) ist in der Schweiz gefährdet (Rote-Liste-Status: VU). Schweizweit ist sie nicht geschützt und geniesst nur in wenigen Kantonen einen Schutz.

 

Doldentraube der Schwanenblume (Butomus umbellatus) mit rosafarbenen Blüten und Knospen; im Hintergrund ein Gewässer mit Wasserpflanzen. Butomus umbellatus, Adrian Möhl, bearbeitet, CC BY-NC-SA 4.0

Poster «Geschützte Pflanzen»

Hinweise auf geschützte Arten haben in der Schweiz eine lange Tradition. Eine Aufgabe, die angesichts der Tatsache, dass heute jede dritte Pflanzenart als gefährdet gilt, wichtiger ist denn je. Während Poster ursprünglich vor allem dazu dienten, Wandernde vom Pflücken gesetzlich geschützten Arten abzuhalten, werden sie heute zunehmend für die allgemeine Sensibilisierung und Aufklärung eingesetzt. Zusammen mit Pro Natura und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat InfoFlora 2026 eine neue Serie von Postern erarbeitet, welche Schutz und Gefährdung zum ersten Mal kombinieren. Diese Poster wurden sowohl für die einzelnen biogeografischen Regionen als auch für die gesamte Schweiz realisiert:

Geschützte Pflanzen im Jura

Geschützte Pflanzen im Mitelland

Geschützte Pflanzen auf der Alpennordflanke

Geschützte Pflanzen in den westlichen Zentralalpen

Geschützte Pflanzen in den östlichen Zentralalpen

Geschützte Pflanzen auf der Alpensüdflanke

Geschützte Pflanzen in der ganzen Schweiz